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Satzung Teestube Camille e.V..pdf
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Satzung (gültige Fassung vom 15.05.2010)

 

 

A. Allgemeines

 

 

§ 1

 

Der Verein trägt den Namen „Teestube Camille e.V.“. Er hat seinen Sitz in Duisburg – Walsum. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 1988 wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

Der Verein wird Mitglied in dem zu gründenden Förderverein an der Fachklinik St. Camillus, Duisburg – Walsum.

 

 

§ 2

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Er gibt Abhängigkeitskranken und Ratsuchenden Hilfestellung bei suchttypischen Problemen.

 

Er will auf Probleme Abhängiger aufmerksam machen und setzt sich zum Ziel, die Kommunikation zwischen Abhängigen und Nichtabhängigen zu fördern. Er wird sich stets bemühen, in enger Zusammenarbeit mit der Fachklinik St. Camillus, Duisburg – Walsum den Vereinszweck fördernde Aktivitäten durchzuführen.

 

Der Verein befürwortet die Arbeit von Selbsthilfegruppen. Er kann und will sie nicht ersetzen.

 

 

§ 3

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (siehe § 2) und die notwendigen Kosten des Vereins (siehe § 17 und § 18) verwendet werden.

 

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch finanzielle Zuwendung, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

 

§ 5

 

Bei Auflösung, oder Aufhebung, oder bei Wegfall seines Zwecks gemäß § 2 fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten an den oben genannten Förderverein.

 

 

§ 6

 

Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

 

 

B. Organe des Vereins

 

 

§ 7

 

1.

Die Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand

b) das Teestubenteam

c) die Mitgliederversammlung

 

2.

Über alle Beratungen und Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und am „Schwarzem Brett“ der Teestube zu veröffentlichen sind.

 

 

§ 8

 

1.

Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem/der Vorsitzenden

b) seinem/seiner Stellvertreter/in

c) dem/der Geschäftsführer/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) dem/der Kassenführer/in

 

2.

Der Vorstand wird wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er vertritt den Verein nach außen. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten alle Vorstandsmitglieder und zwar jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handelnd.

 

3.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf nur auf die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele gerichtet sein.

 

4.

a) Der Geschäftsführer führt die Tageskasse des Vereins und ist für den reibungslosen Ablauf des Bewirtschaftungsbetriebes verantwortlich.

 

b) Der Kassenführer verwaltet die Kasse und die Konten. Er erhält gemeinsam mit einem weiterem Vorstandsmitglied Kontovollmacht.

 

5.

Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Klinik von ihrem in § 20 geregeltem Vetorecht Gebrauch macht.

 

 

§ 9 - Teestubenteam

 

Das Teestubenteam besteht aus denjenigen Vereinsmitgliedern, die für die Bewirtung der Gäste oder als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Das Teestubenteam regelt den Teestubenbetrieb in Absprache mit dem Vorstand.

 

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung findet ein mal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und muss jedem Mitglied mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie anordnet. In diesem Fall muss die drei Wochen Frist, gemäß § 10 Absatz 1, nicht eingehalten werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder, mindestens aber 10 Personen es schriftlich beantragen.

 

3.

Aufgabe der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

b) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

c) Entlastung des Vorstands

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e) Neuwahlen des Vorstandes

f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

g) Satzungsänderungen

 

4.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der verschiedenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge aus Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

 

5.

Das Verhandlungsergebnis ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden, dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

 

§ 11 - Kassen- und Rechnungswesen

 

1.

Die Führung der Tageskasse gemäß § 8 Absatz 4b erfolgt durch den Geschäftsführer. Die Führung der Barkasse und der Konten erfolgt gemäß § 8 Absatz 4b durch den Kassenführer.

 

2.

Für die Prüfung der Kassen, der Konten und den Rechnungen des Vereins ist in der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.

 

 

C. Mitgliedschaft

 

 

§ 12 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.

 

2.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

 

3.

Mit unterschriftlicher Anerkennung der Satzung und der Zahlung des ersten anteiligen Jahresbeitrages ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.

 

 

§13 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahresdurch Ausschluss, wenn c) das Mitglied gegen die Satzung verstößt. In diesem Fall ist der gezahlte Jahresbeitrag nicht zurückzuzahlen.

 

 

§ 14 - Rechte

 

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme sämtlicher Angebote und Vergünstigungen im Rahmen des Vereinszwecks.

 

 

§ 15 - Pflichten

 

Das Mitglied verpflichtet sich, Stillschweigen zu bewahren, wenn es Kenntnis von Klinik- oder vereinsinternen Belangen hat, die von den Vereinsorganen als nicht für die Öffentlichkeit bestimmt erklärt worden sind. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, über persönliche Offenbarungen von Mitgliedern und Gästen des Vereins Stillschweigen zu bewahren.

 

 

 

D. Vereinsbetrieb

 

 

§ 16

 

Der Vereinsbetrieb findet statt:

 

a) in dem von der Pfarrgemeinde St. Dionysius Walsum auf dem Gelände der Fachklinik St. Camillus laut Pachtvertrag vom 02. Mai 1989 zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten.

 

b) an jedem anderen Ort, an dem Vereinsverstaltungen durchgeführt werden.

 

 

§ 17

 

Die Mitglieder oder andere freiwillige Helfer können an der Planung und Durchführung sämtlicher Vereinsaktivitäten teilnehmen. Über eine eventuelle Kostenerstattung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

 

 

§ 18

 

Kostenerstattung entscheidet der Vorstand Sinne des § 17 ist Fahrgeld und die Erstattung vorausgeabter Mittel für Materialien oder Gegenstände. Eine weitergehende Vergütung muss beim Vorstand vor Eintritt des Kostenfalles beantragt werden. Dieser entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.

 

 

E. Sonderbestimmungen

 

 

§ 19 - Ausschluss vom Vorstand

 

Ein Rückfall abhängigkeitskranker Vorstandsmitglieder zieht den sofortigen Ausschluss vom Vorstand nach sich. Der freigewordene Vorstandssitz wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 10 Absatz 2 und 3e neu besetzt. Ein Mitglied, das sich zur Wahl eines Vorstandsposten bewirbt, darf mindestens 1 Jahr nicht abhängikeitskrank sein.

 

 

§ 20 - Stimmengleichheit im Vorstand

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Entscheidungen, die die finanziellen oder therapeutischen Interessen der Klinik berühren, hat diese ein Vetorecht. Das Vetorecht wird von dem Beauftragten der Fachklinik St. Camillus wahrgenommen. Das Verfahren im Vetofall wird zwischen Klinikleitung und dem Vereinsvorstand gesondert geregelt und nach dessen Inkrafttreten Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

 

 

§ 21 - Hausrecht

 

Das Hausrecht in dem im § 16a erwähnten Räumlichkeiten obliegt dem Vorstand und wird bei diesen Anwesenheit den diensthabenden Mitarbeitern übertragen.

 

 

§ 22

 

Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung, am 27.04.1988, in Kraft.

 

Die Änderung der Satzung, § 8 f wurde gelöscht, tritt am Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23.08.2008 in Kraft.

 

Die Änderung der Satzung, § 8 Absatz 2, tritt am Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 15.05.2010 in Kraft.

 

Die Änderung der Satzung, § 19, tritt am Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 15.05.2010 in Kraft.